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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen GWK Gesellschaft für Warenwirtschafts- und Kundenbindungs- Systeme mbH (Stand Dez 2018)

1. Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die wir gegenüber Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) erbringen. Es gelten ausschließlich diese Bedingungen; Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Wir liefern nur Standardsoftware und Standardhardware. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen u.ä. enthaltene Angaben sind freibleibend und unverbindlich; sie stellen nur Beschreibungen dar und keine Zusicherung von Eigenschaften. Hierzu bedarf es unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Der Auftraggeber erhält ein unbefristetes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software. Der Auftraggeber erhält je ein Exemplar der Bedienungsanleitungen. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, Kopien der Software und von zur Verfügung gestellten Unterlagen, außer zu Datensicherungszwecken, anzufertigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die überlassene Software und Dokumentation vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen und keine Teile oder Verfahren oder Ideen hieraus zur Erstellung eigener Software unmittelbar oder mittelbar zu verwenden. Der Auftraggeber hat diese Verpflichtungen auch allen seinen Mitarbeitern aufzuerlegen, die Zugang zum Programm haben. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen keine Änderungen an der Hardware, an der Software oder den Unterlagen vorgenommen werden. Wenn wir dem Auftraggeber die Soft- oder Hardware auf Zeit überlassen haben, hat der Auftraggeber bei Vertragsbeendigung die Hardware unverzüglich herauszugeben und die Software sowie die Dokumentation nach unserer Wahl unverzüglich herauszugeben oder zu vernichten, soweit der Auftraggeber nicht zur Aufbewahrung verpflichtet ist.

4. Alle Urheberrechte an Software und Dokumentation stehen ausschließlich uns zu. Unabhängig von etwaigen anderen Schadensersatzforderungen verpflichtet sich der Auftraggeber für jeden Fall, in dem er unbefugt Software oder dazugehörige Dokumentation oder von ihm hergestellte Kopien davon, ganz oder teilweise an Dritte weitergibt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 50.000,- an uns zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe bestimmen wir nach billigem Ermessen.

5. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Soft - oder Hardware auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir den Transport, die Installation oder Kosten dafür übernommen haben. Wird die Auslieferung der Soft- oder Hardware durch das Verhalten des Auftraggebers verzögert, so geht die Gefahr bereits von dem Tage der Versendungsbereitschaft an auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers versichern wir Sendungen auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer- und Transportschäden.

6. Unsere Preise verstehen sich ab Werk. Die Preise basieren auf unserer jeweils gültigen Preisliste. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese ist vom Auftraggeber in der gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungstellung zusätzlich zu entrichten. Wir sind berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder die Vergütung per Nachnahme zu erheben. Die Vergütung ist anderenfalls bei Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig und kann mit befreiender Wirkung nur an uns unmittelbar oder auf ein von uns angegebenes Bank- oder Postgirokonto erfolgen. Ist der Auftraggeber in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verlangen, mindestens jedoch 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz.

7. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Er ist zur Zurückbehaltung nur gegenüber Ansprüchen aus demselben Schuldverhältnis berechtigt.

8. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Fehler in Software, Hardware und Dokumentation nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Wir leisten für Mängel in der Weise Gewähr, dass wir diese dem Auftraggeber kostenlos beheben oder dem Auftraggeber Maßnahmen zur Umgehung oder Überbrückung des Fehlers benennen. Der Auftraggeber stellt uns alle für die Analyse des Fehlers notwendigen Unterlagen w ie z.B. Ausdrucke und Fehlerprotokolle zur Verfügung.
Zur Mängelbeseitigung an der Hardware hat uns der Auftraggeber nach unserer Wahl jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zur Hardware zu gewähren oder die Hardware zurückzusenden. Bei Zurücksendung muss er die Originalverpackung oder eine gleichwertige Verpackung verwenden. Geschieht das nicht, so sind wir von unseren Gewährleistungspflichten befreit.
Der Auftraggeber hat die Soft- und Hardware unverzüglich nach Ablieferung bzw. Installation zu untersuchen und, wenn sich dabei oder später ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Anderenfalls gilt die Software und Hardware als genehmigt. Bei Software hat die Mängelanzeige in nachvollziehbarer programmtechnisch reproduzierbarer Form zu erfolgen. Für nicht reproduzierbare Mängel entfällt die Gewährleistung.
Bei der Software entfällt die Gewährleistung hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die der Auftraggeber geändert hat, und für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäßer Bedienung, Mängel der Hardware, der Betriebssysteme oder darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, regelmäßig mindestens einmal pro Woche doppelte Datensicherung durchzuführen. Bei der Hardware entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber ohne unsere Einwilligung technische oder bauliche Änderungen an der Anlage oder an Teilen der Anlage vorgenommen hat, und für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, übermäßige Beanspruchung oder darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, eine regelmäßige Wartung der Anlage durchführen zu lassen. Für normale Abnutzung oder Verschleiß der Hardware übernehmen wir keine Haftung. Beim Kauf gebrauchter Hardware sind Gewährleistungsansprüche jeglicher Art, ausgenommen die Zusicherung einer Eigenschaft, ausdrücklich ausgeschlossen. Wir leisten keine Gewähr dafür, dass die überlassene Soft- oder Hardware den speziellen Erfordernissen des Auftraggebers entsprechen. Gelingt die Nachbesserung innerhalb von vier Monaten ab Eingang der schriftlichen Anzeige nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages für die mangelhaften Soft - oder Hardwarekomponenten zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Wenn wir mit schriftlich vereinbarten Terminen in Verzug geraten, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen: Die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf acht Wochen festgelegt. Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns zu laufen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Kann der Auftraggeber einen Vertragsschaden nachweisen, so wird die Höhe dieses Schadens auf 1% pro vollendete Woche, insgesamt jedoch auf 20% begrenzt, jeweils bezogen auf die Nettovergütung für die Soft- oder Hardwarekomponenten, die wegen des Verzuges nicht nutzbar sind.

10. Soweit wir nicht gesetzlich zwingend wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften und soweit nicht Ansprüche aus Gewährleistung oder wegen Verzuges in diesen Bedingungen ausdrücklich zugestanden werden, sind sie gleich welcher Art, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von vertraglichen, nachvertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Mangelfolgeschäden, Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst eintreten, sowie wegen außervertraglicher Haftung.

11. Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Soft- und Hardware behalten wir uns das Eigentum daran, an den Datenträgern und an der Dokumentation vor. Erfolgt die Lieferung von Soft- und Hardware auf der Grundlage mehrerer Einzelverträge, so geht das Eigentum erst mit der Bezahlung aller Rechnungen auf den Auftraggeber über, sofern die Einzelverträge zeitlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.

Für Wiederverkäufer gilt weiter folgendes: Das Eigentum der gelieferten Gegenstände geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt und zur Vermietung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt. Er ist jedoch verpflichtet, uns die Abnehmer, die Vertriebsform und den Standort unserer Gegenstände schriftlich mitzuteilen, sobald eine unserer Rechnungen nicht fristgemäß bezahlt ist. Er tritt hiermit alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Weiterveräußerung, Vermietung oder sonstigen Rechtshandlungen zustehen, in voller Höhe zur Sicherheit der uns noch zustehenden Forderungen ab. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen Abnehmern Mitteilung von der Forderungsabtretung zu machen und uns schriftlich mitzuteilen, welche Forderungen er gegen welche Abnehmer hat. Er ist zur Einziehung der Forderungen trotz Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von dieser Einziehungsermächtigung unberührt. Wir werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns die Erfüllung unserer Forderungen gefährdet erscheint oder der Auftraggeber oder seine Abnehmer gegen die ihnen bekannten Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Zugriffen Dritter auf unser Eigentum oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche - insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Beschlagnahmen - sowie von allen anderen an unserem Eigentum eintretenden Schäden unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

12. Der Auftraggeber und wir sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen oder von als vertraulich bezeichneten Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln.

13. Erfüllungsort ist Siek. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen Köln als Gerichtsstand vereinbart. Wir können auch am Ort des Auftraggebers klagen.

14. Wir sind berechtigt, firmen- und personenbezogene Daten des Auftraggebers für interne Verwaltungsarbeiten zu speichern.

Siek, im Dezember 2018

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Dezember 2018 [255 KB]

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